Das Rettungsdienst-Journal - Das Mitgliederorgan für den BVRD

Deutschland | am 20.07.2011 - 13:01 Uhr | Aufrufe: 1303
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BVRD_Jugendliche lesen RDJDas Rettungsdienst-Journal, die Verbandszeitschrift des BVRD, erscheint regulär jeweils zum Quartalende, also alle drei Monate, und hat einen Umfang von 32 Seiten.
Doppelhefte die gegelgentlich erscheinen, haben einen Mindestumfang von 48 Seiten, meist aber mehr. Unsere Zeitschrift enthält ein breites Spektrum an Themen zum Rettungsdienst, regelmäßiger Schwerpunkt ist das Thema "Berufspolitik". Mitglieder des BVRD erhalten das Rettungsdienst-Journal kostenlos; das Journal wird zudem an diverse mit dem Rettungsdienst befaßte Stellen (z.B. Ministerien) und Bibliotheken (u.a. Hochschulbibliotheken) verschickt.

Rettungsdienstjournal Ausgabe 01/2011 (ID: 41509)

Impressum

Rettungsdienst Journal: Mitgliederorgan des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e.v. (BVRD) 30. Jahrgang = 2011

Verantwortlich für fachlichen Inhalt:
Martin Ritter (1. Vorsitzender)

Herausgeber und Vertrieb:
Berufsverband für den Rettungsdienst e. V., Bundesgeschäftsstelle, Gießener Straße 42, 35423 Lich, Tel.: (06404) 950065, Fax: (06404) 950066
e-mail: BVRDLich@aol.com,  www.bvrd.org

Redaktion (Redaktionsmitglieder):
H.-J. Bielke, Wilfried Brömme, Andi Bachsleitner, Urs Spörri, Tobias Weimann, Andreas Zimmermann, Redaktionsadresse wie Herausgeberaddresse

Anzeigenverkauf und -verwaltung:
Wilfried Brömme, Gießener Str. 42, 35423 Lich, Tel.: (06404) 950065, Fax: (0 6404) 950066, e-mail: BVRDRDJ@aol.com

Gültig ist die Anzeigenpreisliste Nr.13 vom 01.01.2008.

Erscheinungsweise:
Regulär alle drei Monate zum Quartalsende.

Gesamtherstellung:
BVRD Lich

Druck:
Köllen Druck und Verlag GmbH, Bonn, www.koellen.de, alle Rechte vorbehalten.

Bezugspreis:
Im BVRD-Mitgliedsbeitrag enthalten. Für informierte Mitglieder im Inlandsjahresbezug für 25 Euro; im Auslandsjahresbezug für 30 Euro (Preise ink!. Porto).

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Giessen.

Hinweis:
Diejenigen Bezeichnungen, die zugleich eingetragene Warenzeichen sind, werden nicht immer besonders kenntlich gemacht. Es kann also aus der Bezeichnung einer Ware nicht geschlossen werden, daß die Bezeichnung ein freier Warenname ist; ebenso ist nicht zu entnehmen, ob Patente oder Gebrauchsmuster vorliegen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

Quelle: BVRD

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